13.01.2012

Privatisierung ist Diebstahl an der Öffentlichkeit

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Privatisierung ist Diebstahl an der Öffentlichkeit

Das Gemeineigentum braucht Verfassungsrang von Ugo Mattei

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Wie kann das Gemeineigentum geschützt werden, wenn Regierungen die öffentlichen Dienstleistungen meistbietend verkaufen und die natürlichen Ressourcen verschleudern, deren Treuhänder sie doch sind? Das Konzept der Gemeingüter, im angelsächsischen Raum entstanden und in Ländern mit schwacher Zentralgewalt weiterentwickelt, tritt dafür ein, den Gegensatz zwischen öffentlichem und privatem Eigentum zu überwinden.

Wenn ein Staat eine Eisenbahnstrecke, eine Fluggesellschaft oder ein Krankenhaus privatisiert, wenn er ein Stück Land beschlagnahmt, um eine Autobahn darauf zu bauen, wenn er die Trinkwasserversorgung aus den Händen gibt oder Universitäten verkauft, entzieht er der Gemeinschaft einen Teil ihrer Güter – so ähnlich wie er auch Privatbesitz enteignen kann, um eine Straße zu bauen oder ein öffentliches Gebäude zu errichten. Die Regierung bringt sich also, notfalls zwangsweise, in Besitz von etwas, das ihr nicht gehört.

Doch es gibt einen entscheidenden Unterschied: Die liberale Verfassungstradition schützt den Privateigentümer vor dem staatlichen Bauträger, indem sie eine Entschädigung für die Enteignung vorschreibt, während kein Gesetz und schon gar kein Verfassungsparagraf Schutz vor dem neoliberalen Staat bietet, der Gemeinschaftsgüter an die Privatwirtschaft veräußert.

Angesichts der bestehenden Machtverhältnisse zwischen Staaten und multinationalen Konzernen ist diese Asymmetrie inzwischen sowohl rechtlich als auch politisch überholt. Es handelt sich somit um ein Manko in der Verfassung, aus dem die Regierungen die Erlaubnis ableiten, die Gemeingüter je nach Belieben zu verkaufen, um mit den Einnahmen ihre Wirtschaftspolitik zu finanzieren.

Darüber vergessen wir ganz, dass die politischen Entscheidungsträger im Dienst souveräner Völker stehen und nicht umgekehrt. Gewiss, der Diener (die Regierung) muss über die Güter seiner Auftraggeber (die Bürger) verfügen können, um seinen Dienst erfüllen zu können. Aber seine Rolle ist die des vertrauenswürdigen Verwalters, nicht die des Eigentümers, dem es freisteht, sein Vermögen zu verschwenden.

Sobald die Gemeingüter erst einmal veräußert, beschädigt oder zerstört sind, existieren sie für das Kollektiv nicht mehr. Sie lassen sich, wenn überhaupt, nur mit viel Mühe wiederherstellen, und das betrifft sowohl unsere Generation – sofern sie erkennt, dass sie mehrheitlich einen treulosen Diener gewählt hat – als auch zukünftige Generationen, denen man nicht einmal vorwerfen kann, eine falsche Wahl getroffen zu haben. Die Frage nach den Gemeingütern ist zunächst eine Frage der Verfassung, da politische Systeme in der Verfassung langfristige Optionen festlegen, die der Willkür der jeweiligen Regierungen entzogen bleiben sollen.

Es kommt also zunächst darauf an, ein rechtstheoretisches Konzept zu entwickeln, das die Gemeingüter als eine besondere, sowohl private wie öffentliche Eigentumsform auffasst.1 Die Zeit drängt, da der Diener inzwischen von einer gefährlichen Spielsucht befallen ist und sich verstärkt über Kredite statt durch Steuereinnahmen finanziert. Damit hat er sich in die Hände von Geldgebern begeben, die offenkundig stärker sind als er.

In den meisten Staaten der Welt vergeuden die Regierungen, die über diverse Kanäle den globalen Finanzinteressen unterworfen sind, die Gemeingüter außerhalb jeglicher Kontrolle und rechtfertigen das damit, dass sie schließlich ihre Spielschulden begleichen müssten. Dank dieser Logik erscheint ein Zustand, der das Ergebnis wiederholter und bewusst getroffener politischer Entscheidungen ist, als naturgegeben und unumgänglich.

Der Staat als schlechter Hüter

Eine neue Auffassung von den Gemeingütern, nämlich als Werkzeuge, die der Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse und der Wahrnehmung allgemeiner Grundrechte dienen, entsteht jedoch nicht auf dem Papier.2 Sie bildet sich im Verlauf von weltweit geführten Auseinandersetzungen, die zwar oft erfolglos, aber immer emanzipatorisch sind. In vielen Fällen sind dabei die eigentlichen Gegner genau jene Staaten, in deren Obhut sich die Gemeingüter befinden. Aber statt auf sie achtzugeben, beuten sie sie zum Nutzen multinationaler Konzerne aus und begeben sich in eine Position der Abhängigkeit und Schwäche gegenüber Unternehmen, die ihnen ihre Privatisierungs-, Landnutzungs- und Bewirtschaftungspolitik diktieren.

Die Dialektik von Staat und Privateigentum hat sich in einem historischen Moment herausgebildet, als nur das Privateigentum Schutz vor autoritären und allmächtigen Regierungen zu benötigen schien. Deshalb ist beispielsweise das „öffentliche Interesse am Schutz des Privateigentums“ in den Verfassungen verankert, deshalb sind im demokratischen Rechtsstaat durch den sogenannten Gesetzesvorbehalt Grundrechtseinschränkungen möglich (allerdings nicht in Form einzelner Verordnungen oder Verwaltungsakte), und deshalb existieren genaue Regeln für Entschädigungsfragen.

Da sich mittlerweile das Kräfteverhältnis zwischen Staat und Privatsektor verschoben hat, braucht auch das Gemeineigentum Schutz und langfristige Garantien. Doch die sind innerhalb des etablierten Rahmens, der die öffentlichen Aufgaben auf den Staat beschränkt, kaum vorstellbar. Der liberale Schutz der Privatsphäre vor dem Staat reicht nicht mehr aus.

Oft entsteht beim Kampf für Trinkwasser, öffentliche Universitäten und Ernährungssicherheit oder gegen umweltschädliche Großprojekte zunächst nur ein vages politisches Bewusstsein für die Enteignung oder Ausbeutung von Gemeingütern, aus dem sich noch kein richtungsweisendes, neues theoretisches Instrumentarium entwickelt. Hier kommt der Kategorie der Gemeingüter eine neue Funktion zu, denn sie kann die Allgemeinheit sowohl vor dem neoliberalen Staat als auch vor der Macht der Privatwirtschaft schützen.

Das Konzept der Gemeingüter hat einen qualitativen Sprung nach vorn getan, als 2009 die US-Ökonomin Elinor Ostrom für ihre Arbeiten über die commons und insbesondere für ihr Buch „Die Verfassung der Allmende“3 den Wirtschaftsnobelpreis erhielt. Leider hat diese Aufwertung das kritische Potenzial des Konzepts weitgehend entschärft. Viele Wissenschaftler sträuben sich einfach, die revolutionären Konsequenzen von Ostroms Entwurf anzuerkennen – die bestünden nämlich darin, den Gemeingütern in den Kategorien des Rechts und der Politik eine zentrale Rolle einzuräumen.

Die „Tragik der Allmende“4 besteht angeblich darin, dass gemeinsame Ressourcen, wenn sie frei zugänglich sind, übernutzt und in ihrer Existenz gefährdet werden. Demzufolge wäre das Gemeinschaftliche der rechtsfreie Raum schlechthin, vergleichbar mit einem üppigen Büfett, auf das sich der geladene Gast stürzt, um sich auf Kosten anderer ein Maximum an Kalorien einzuverleiben. Der gefräßige homo oeconomicus würde in kürzester Zeit die größtmögliche Menge an Nahrung verzehren.

Wie ein Nimmersatt am Büfett

Elinor Ostrom hat gezeigt, dass Menschen aus Fleisch und Blut in der realen Welt kaum je ein derartiges Verhalten an den Tag legen. Anders die Privatunternehmen und die neoliberalen Staaten, die alle beide dazu neigen, sich den Gemeingütern gegenüber genauso aufzuführen wie ein Nimmersatt am Büfett: Sie versuchen, sich auf Kosten der Allgemeinheit ein Maximum an Ressourcen anzueignen. Getrieben von den Interessen der Manager und Aktionäre sowie der Staaten und ihrer führenden Politiker, streben sie nach dem schnellen, eigennützigen Gewinn und verbergen ihr Verhalten meist hinter einem dichten ideologischen Nebel.

Ist der Diskurs über die Gemeingüter erst einmal im wissenschaftlich-akademischen Mainstream angekommen, läuft er Gefahr, zu einem modischen Konzept der Krisenbewältigung zu werden, genau wie „Nachhaltigkeit“ oder „Green Economy“.

Seit der Neuzeit verschmolzen Recht, Technik und Ökonomie zu einer neuen Vorstellungswelt, in der die „Wissenschaft“ fortan dazu da war, die Schätze der Natur (Kohle, Öl, Gas, Süßwasser) zu nutzen und zu vergeuden – Ressourcen, die wir nicht herstellen können und die sich nicht von selbst erneuern, es sei denn innerhalb von Jahrmillionen. Auf dieser Vorstellung basiert die Wissenschaft der raschen und effizienten Ausbeutung dieser natürlichen Güter, die wir seit drei Jahrhunderten „Ökonomie“ nennen.5

Für das moderne Denken gilt es als selbstverständlich, die Gemeingüter auszubeuten – durch einen Konsum, der zwangsläufig zu ihrer Privatisierung führt und dabei diejenigen begünstigt, die sie am effizientesten zu nutzen und zu verwerten verstehen. Mit der Anhäufung kommt die Vermarktung, deren Voraussetzungen Geldwirtschaft, privater Grundbesitz und Lohnarbeit sind. Sie vereinnahmen zu rein kommerziellen Zwecken einzigartige und nicht reproduzierbare Werte.

Karl Marx beschrieb den Prozess der ursprünglichen Akkumulation – insbesondere den Raub des Gemeindelandes im England des 16. Jahrhunderts – als erste Etappe der kapitalistischen Entwicklung: Sie ermöglichte den Aufbau eines ausreichenden Grundkapitals, um die industrielle Revolution in Gang zu setzen. Man könnte diese Definition allerdings auch weiter fassen und überlegen, ob nicht die ursprüngliche Akkumulation durch Güterraub auch die Privatisierung dessen einschließt, was über Steuereinnahmen von allen gemeinsam aufgebaut und erarbeitet wurde: öffentlicher Dienst und Personenverkehr, Telekommunikation, städtische Straßennetze, Kulturgüter und Landschaftsgestaltung, Schulen, Krankenhäuser; kurzum alle Einrichtungen, die das gesellschaftliche Leben prägen, bis hin zu Landesverteidigung und Strafvollzug.6

Es ist Zeit, umzudenken. Nur wenn wir die Gemeingüter in den Mittelpunkt der Betrachtung stellen, schaffen wir die Grundlagen für die überfällige verfassungsrechtliche Trendwende. Dann kann es gelingen, das Paradox der liberalen Verfassungstradition – dass das Privateigentum einen größeren Schutz genießt als das Gemeineigentum – zu entlarven, zu kritisieren und zu beseitigen.

Fußnoten: 1 Michael Hardt und Antonio Negri, „Common Wealth. Das Ende des Eigentums“, Frankfurt am Main (Campus) 2010. 2 Ugo Mattei und Laura Nader, „Plunder. When the Rule of Law is Illegal“, Oxford (Blackwell) 2008. 3 Elinor Ostrom, „Die Verfassung der Allmende: jenseits von Staat und Markt“, Tübingen (Mohr Siebeck) 1999. 4 Garrett Hardin, „Die Tragik der Allmende“, in: Michael Lohmann (Hg.): „Gefährdete Zukunft“, München (Hanser) 1970, S. 30–48. 5 Carlo M. Cipolla, „Wirtschaftsgeschichte und Weltbevölkerung“, München (dtv) 1972. 6 Elisabetta Grande, „Il terzo strike. La prigione in America“, Palermo (Sellerio) 2007. Siehe dazu auch David Harveys, „Der ‚neue‘ Imperialismus: Akkumulation durch Enteignung“, Hamburg (VSA) 2003. Aus dem Französischen von Michael Halfbrodt

Ugo Mattei ist Professor für internationales und vergleichendes Recht am Hasting College of the Law der University of California und Verfasser von „Beni comuni. Un manifesto“, Bari/Rom 2011.

Le Monde diplomatique vom 13.01.2012, von Ugo Mattei