10.02.2022

Umkämpfte Zwischenräume

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Umkämpfte Zwischenräume

In den vergangenen Jahren sind in verschiedenen Grenzgebieten im Nahen Osten sogenannte Ausnahmegebiete entstanden. Entmilitarisierte und durch die UN kontrollierte Zonen gab es bereits vorher. Die neuen Gebiete existieren jedoch jenseits internationalen Rechts und sind das Resultat unilateraler Entscheidungen.

von Daniel Meier

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Das syrische Gouvernement Idlib und der nordwestliche Teil des Gouvernements Aleppo sind seit 2018 de facto Enklaven unter der Kontrolle von Anti-Assad-Kräften, die sich auf ihre Schutzmacht Türkei stützen. Dieser Fall zeigt, wie ein Grenzgebiet zugleich zum Schauplatz eines Bürgerkriegs und – wegen der Rolle der Türkei – zum Streitobjekt der internationalen Politik werden kann.

Ob man von „Pufferzone“, „Niemandsland“ oder „Sicherheitszone“ spricht – all diese Begriffe bezeichnen ein politisches Ausnahmeregime im Sinne eines für Zivilisten gesperrten Gebiets oder einer entmilitarisierten Zone oder eines territorialen Arrangements, das auf einen früheren Konflikt zurückgeht. Im Nahen Osten sind in den vergangenen Jahren im Zuge strategisch motivierter militärischer Besetzungen mehrere solcher Zonen entstanden.

Seit den 1990er Jahren steht der Begriff „Grauzone“1 für Gebiete, die sich der Kontrolle durch den Zentralstaat entziehen. Dass er in einer von zahlreichen Unsicherheiten geprägten Phase nach dem Ende des Ost-West-Konflikts aufkam, ist kein Zufall. In der Folge wurden die theoretischen Begrifflichkeiten in verschiedene Richtungen weiterentwickelt. So erfuhr das Konzept der Puf­fer­zone2 eine Ehrenrettung, wobei allerdings kritisiert wird, dass die vorwiegend militärstrategische Lesart des Begriffs das Schicksal der Betroffenen ignoriert. Und das Wort Niemandsland3 kann heute ein abgeschlossenes, aufgegebenes Gebiet bezeichnen, dessen Bevölkerung sich auf ungewöhnliche Weise selbst organisiert.

Um die unterschiedlichen territorialen Eigenheiten abzudecken, schlagen wir den Begriff „Zwischenraum“ vor. Gemeint ist damit ein geschlossenes, kaum reguliertes, schwach institutionalisiertes, fragiles und zugleich bewegliches Territorialgebilde, dessen Bewohner sich sozusagen in Verbannung befinden, zugleich aber die Chance wahrnehmen, ihre Umgebung neu zu definieren und zu verändern.4

Dabei ist zu unterscheiden zwischen international anerkannten Zwischenräumen und solchen, die es nicht sind. Zur ersten Kategorie zählt die Pufferzone und das Niemandsland, die durch staatliche oder internationale Institutionen geschaffen wurden, um sicherzustellen, dass die Rechte der dort lebenden Menschen trotz des territorialen Sonderstatus eingehalten werden.

Die rechtliche Anerkennung solcher Zwischenräume, die etwa aus Vereinbarungen zwischen Kriegsparteien resultiert, garantierte eine gewisse Stabilität, schließt aber weitere Veränderungen keineswegs aus. Eine solche völkerrechtliche Absicherung wurde ursprünglich im Genfer Abkommens von 1951 kodifiziert, um im Konfliktfall kurzfristig den Schutz der Zivilbevölkerung sicherzustellen. Später wurde sie immer wieder verlängert, womit sie sich zu einem permanenten Mittel der Postkonfliktregelung weiterentwickelt hat.

Ein Beispiel für eine solche zum Dauerzustand gewordene Regelung ist die von den Vereinten Nationen seit 1974 überwachte „Green­line“ zwischen dem griechischen und dem türkischen Teil Zyperns (siehe Karte). Dasselbe gilt für die von der UNO überwachte entmilitarisierte Pufferzone zwischen Israel und Syrien auf dem Golan, die nach dem Oktoberkrieg von 1973 eingerichtet wurde.

Nach dem Motto „good fences make good neighbours“ sollte in beiden Fällen eine befriedete, entmilitarisierte Grenze die Beziehung zwischen zwei Nachbarn verbessern. Doch die Realität vor Ort hat die Grenzen dieses Modells aufgezeigt; und da die eigentlichen Konfliktursachen nicht diskutiert oder verhandelt wurden, haben sich die provisorischen Lösungen verstetigt.

Im Zypernkonflikt mangelt es am politischen Willen beider Konfliktparteien. So wurde der Annan-Plan von 2003, der ein wiedervereinigtes Zypern in Form einer „bizonalen Föderation“ unter dem Dach der EU vorsah, von den griechischen Zyprern in einem Referendum abgelehnt.5 Und auf dem Golan konnte die UN-Mission nicht verhindern, dass Israel das seit 1967 besetzte Gebiet 1981 annektiert hat.

Die Möglichkeiten der UN sind in solchen Fällen selbst dann begrenzt, wenn eine UN-Mission starke Unterstützung erfährt, wie etwa im Südlibanon, wo 14 000 Soldaten der Interimstruppe der Vereinten Nationen im Libanon (Unifil) stationiert sind. Das zeigen die wiederholten Verletzungen der Blauen Linie, auf die sich die israelische Armee 2000 zurückgezogen hat und die seitdem die Unifil-Zone im Süden begrenzt, sowie die anhaltenden Spannungen zwischen der Hisbollah und Israel.

Eine zweite Kategorie sind territoriale Arrangements, die von Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren – Letztere zuweilen mit staatlicher Unterstützung – im Gefolge von Krieg und Staatszerfall durchgesetzt wurden. Da der Status dieser Gebiete international nicht anerkannt ist, werden sie von lokalen Milizen dominiert und fragmentiert, die oft von benachbarten oder anderen Staaten alimentiert werden. Die Kontrolle dieser Gebiete erfolgt nach willkürlichen Regeln ohne jegliche Rechtsgarantie für die Bevölkerung und häufig ohne ausländische Beobachter.

Diese Territorien kann man als „Ausnahmeräume“7 bezeichnen. Beispiele jenseits des Nahen Ostens sind die separatistischen Repu­bli­ken Donezk und Luhansk in der Ukraine, die heute zur russischen Einflusssphäre gehören, oder das syrische Gouvernement Idlib, das von islamistischen Gruppen kontrolliert wird. Solche international nicht anerkannten Gebiete haben meist nur eine kurze Lebensdauer, da sie geopolitischen Veränderungen stärker ausgeliefert sind und eine hohe institutionelle Instabilität auf­weisen.

Im Nahen Osten liegt es auch an der Last der Geschichte, dass bestimmte Gebiete politisch instrumentalisiert werden. Dort hatten seit Ende der 19. Jahrhunderts die Mandatsmächte Frankreich und Großbritannien eigenmächtig Grenzen gezogen, wie es ihren jeweiligen Interessen entsprach: die Briten zum Beispiel beim Feilschen um einen irakischen Zugang zum Persischen Golf; die Franzosen, als sie 1939 den zum französischen Mandatsgebiet gehörenden Sandschak Alexandrette an die kemalistische Türkei abtraten, um Ankara zur Neutralität im bevorstehenden Krieg anzuhalten.

In dieselbe Kategorie gehören – viel später – der israelische Zugriff auf palästinensisches, syrisches und ägyptisches Gebiet, insofern damit das Recht des Stärkeren in der Nahostregion etabliert wurde. Desgleichen haben die meisten Regime in den arabischen Ländern versucht, von Minderheiten bewohnte Gebiete zu „nationalisieren“, zum Beispiel die der Kurden im Irak, in der Türkei, in Iran und Syrien oder das der Sahrauis in Marokko. Das geschah jeweils unter Missachtung der Rechte und im Widerspruch zu den legitimen Ansprüchen dieser Bevölkerungsgruppen. All dies zeigt, dass die heutigen „Zwischenräume“ im Nahen Osten nicht aus dem Nichts entstanden sind.

Im Kalten Krieg setzte sich die Vorstellung durch, dass strategische Interessen an bestimmte Territorien wichtiger sein können als die Rechte und die Belange der jeweiligen Bevölkerung. Ein schlagendes Beispiel ist die sowjetische Besetzung Afghanistans im Jahr 1980.8 Aber auch der Jemen hatte das Pech, in den Strudel der globalen Auseinandersetzung zu geraten, die seit Ende der 1960er Jahre mehrfach zu Grenzstreitigkeiten zwischen dem sozialistischen Südjemen und Saudi-Arabien führte.

Irgendwie gehörte selbst die israelische Besetzung des Südlibanon von 1978 in den Kontext der Ost-West-Konfrontation. Denn die sorgte dafür, dass die Kluft zwischen Palästinensern, die einen „revolutionären Kampf“ proklamierten, und Israel, das von den USA unterstützt wurde und das eine UN-Resolution missachtete, die seine Libanon-Invasion verurteilte, noch größer wurde. Mit ihrem Teilabzug von 1985 überließ die israelische Armee eine rund 10 Kilometer breite „Sicherheitszone“ der Südlibanesischen Armee (SLA), einer von Tel Aviv finanzierten Miliz, die als Puffer zwischen den palästinensischen Fedajin und Israel fungierte.

Ab 1982 wurde die Ost-West-Dynamik im Libanon zunehmend von einem Konflikt überlagert, der sich zu einem nationalen Befreiungskampf entwickelte, in dem die schiitische Hisbollah-Partei eine zentrale Rolle spielte.

Die Bevölkerung des Südlibanon war vom Rest des Landes durch eine militärische Grenze abgeschnitten und wurde von Israel kontrolliert. Sie lebte 22 Jahre lang unter dem Joch einer Macht und einer politischen Ordnung, die auf Kollaboration, Willkür und Angst beruhte. Was dieses System von Rechtsstaatlichkeit hielt, machte etwa das von der SLA kontrollierte Khiam-Gefängnis deutlich, das im Herzen dieser Pufferzone lag. Hier waren palästinensische und libanesische Aktivisten ohne Gerichtsverfahren jahrelang eingesperrt und wurden systematisch gefoltert.

Seit den nuller Jahren beherrscht ein anderes abgeschottetes Gebiet die Schlagzeilen aus der Region: der Gazastreifen. Auch dort wurde die Bevölkerung als Geisel genommen und leidet unter den Maßnahmen, die auf den Rückzug Israels 2005 folgten. Besonders schwer wiegt die räumliche Isolation, die auch die Küstenzone mit einschließt. Bei jeder militärischen Auseinandersetzung (2008, 2012, 2014 und 2021) zeigt sich erneut die unglaubliche politische Verachtung an den unmenschlichen Sanktionen, die 2 Mil­lio­nen Menschen im Gazastreifen verarmen lassen und entwürdigen.9

Die Weigerung des Westens, mit den als „Terroristen“ bezeichneten politischen Akteuren in Gaza ins Gespräch zu kommen, läuft auf eine stillschweigende Anerkennung des Sanktions­regimes hinaus. Dabei handelt es sich allerdings um eine Form kollektiver Bestrafung, die einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt. Dieser „Zwischenraum“ erscheint damit als ein von Israel errichtetes und vom Westen gebilligtes Gebilde, das den Gazastreifen zu einem offenen Gefängnis macht.

In Syrien ist das einheitliche staatliche Territorium seit dem Volksaufstand von 2011 zerfallen. Die lokalen Machtkämpfe zwischen internen und internationalen Akteuren haben mehrere Grenz-Zwischenräume entstehen lassen. Das wahrscheinlich bekannteste Beispiel ist die Besetzung eines Gebietsstreifens im Norden Sy­riens durch türkisches Militär. Sie begann 2016 mit der Operation „Schutzschild Euphrat“, auf die in den darauffolgenden Jahren zwei weitere militärische Invasionen folgten, deren offizielles Ziel es war, den Islamischen Staat (IS) zurückzudrängen.

Tatsächlich geht es Ankara vor allem darum, die Entstehung eines kurdischen Territoriums unter der Autorität der Partei der Demokratischen Union (PYD) zu verhindern, die der PKK nahesteht. Deshalb hat man gezielt Keile in das kurdische Gebiet in Nordsyrien getrieben und es so von seinem Hinterland in der Türkei abgeschnitten.

Die Kontrolle der geschaffenen Pufferzone hat die türkische Armee teils an lokale Milizen übergeben, deren Kämpfer der Syrischen Nationalen Armee (SNA) und anderen islamistischen Gruppierungen angehören. Die Folge waren zahlreiche Übergriffen gegen die kurdische Zivilbevölkerung dieser Gebiete. Sie zeigen, dass formale Regeln in diesem Zwischenraum nicht gelten und die Bevölkerung der Willkür lokaler Machthaber ausgeliefert sind.

Ein ähnliches Ausnahmeregime herrscht in der von den USA geschaffenen und kontrollierten Grenzzone um den syrisch-jordanischen Grenzübergang at-Tanf, in der sich das syrische Flüchtlingslager Rukban befindet. Die UN hat keinen Zugang zu diesem Lager, nur Mitarbeiter des Syrischen Roten Halbmonds (der dem Regime in Damaskus nahesteht) können es betreten.

2016 schloss Jordanien den zum Militärgebiet erklärten Grenzübergang, versorgte das Lager jedoch weiterhin mit Lebensmitteln, wenn auch nur unregelmäßig und ohne den Bewohnern die Möglichkeit zu geben, in Jordanien Zuflucht zu finden. Die Geflüchteten blieben also sich selbst überlassen und viele hatten keine andere Wahl, als wieder in die vom syrischen Regime kontrollierten Gebiete zurückzukehren, wo sie Gefahr liefen, im Gefängnis zu landen.

Dagegen waren die sogenannten Deeskalationszonen, die in Syrien 2017 im Rahmen des von Russland, der Türkei und Iran unterstützten Astana-Prozesses eingerichtet wurden, nach offizieller Lesart Enklaven, die dem Schutz der Zivilbevölkerung in Rebellenhochburgen dienen sollten. In Wahrheit aber wollten Russland und das syrische Regime mit dieser Strategie die Rebellengruppen voneinander isolieren, um sie besser militärisch bekämpfen zu können. Die einzige Ausnahme bildete Idlib, wo rund 2,6 Millionen Menschen leben, von denen die Hälfte Geflüchtete sind.

Wegen der Grenzlage zur Türkei hat dieses Gebiet eine besondere Bedeutung. Ankara hat mit Russland ausgehandelt, dass Angriffe auf diese Zone (vor allem aus der Luft) bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen. Zudem hat die Türkei deutlich gemacht, dass sie im Fall einer Offensive Assad-treuer Truppen keine zusätzlichen Geflüchteten aufnehmen würde. Der Zwischenraum Idlib ist zur Geisel der Regionalmächte in einem komplizierten Ringen um Einfluss geworden. Dennoch haben die islamistischen Akteure dort ein Regierungssystem eingerichtet und sogar zaghafte Versuche unternommen, sich gegenüber dem Westen zu öffnen und deshalb die radikalsten dschihadistischen Fraktionen an die Kandare genommen.10

Im Irak schließlich spricht die neue Verfassung von 2005 im Artikel 140 von „umstrittenen Gebieten“ – umstritten zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der kurdischen Regionalregierung (KRG). Das Territorium östlich des Tigris hat eine Fläche von etwa 30 000 Quadratkilometern und wird von Kurden, Arabern und verschiedenen Minderheiten bewohnt. Schon seit den 1960er Jahren war das Gebiet Ziel der Arabisierungspolitik des Baath-Regimes im Zuge der Erschließung der reichen Ölvorkommen.

Zwar sind viele Kurden, die von Saddam Husseins Regime in andere Landesteile verbannt worden waren, inzwischen wieder zurückgekehrt und die bestehende Verfassung sollte eine territoriale Lösung auf der Grundlage eines Referendums begünstigten. Doch die irakischen wie die kurdischen Behörden zeigen bisher wenig Bereitschaft, eine gemeinsame Basis zu finden. Stattdessen instrumentalisieren sie die lokalen Identitäten für ihre politischen Zwecke.

Die Unsicherheit bezüglich des territorialen Status der Gebiete hatte unter anderem zur Folge, dass die KRG die Ölressourcen ausbeuten konnte, ohne Bagdad zu fragen. Und nachdem die irakischen Truppenverbände 2014 vor dem Islamischen Staat geflohen waren, hat die KRG sich weiter konsolidiert. Diese territoriale Zersplitterung hat die Entstehung lokaler Milizen zum Schutz der Zivilbevölkerung begünstigt, die von regionalen Mächten (Türkei, Iran) oder auch kurdischen Gruppen unterstützt werden.

Zwischenräume sind zuallererst Kampfzonen, in denen rivalisierende Mächte die lokalen Akteure instrumentalisieren – vor allem wenn diese Territorien größere natürliche Ressourcen zu bieten haben. Solche Räume entstehen mitunter plötzlich – begünstigt dadurch, dass sich im Nahen Osten ein heterarchisches regionales System mit einer Reihe unterschiedlicher Machtzentren herausgebildet hat. Wozu auch das „disengagement“ der USA in der Region beigetragen hat.11

Diese Entwicklung lässt sich besonders gut an der politischen und territorialen Selbstbehauptung der syrischen Kurdengebiete (Rojava) beobachten. Zuerst nutzten die USA diese Gebiete für ihren Anti-Terror-Kampf gegen den IS, dann folgten der Rückzug der US-Truppen und die türkische Intervention.

Dennoch konnten die syrischen Kurden ihre Selbstverwaltung bis heute erhalten. Falls sie ihre Identität behaupten, würde dies die Möglichkeit eröffnen, dass im zukünftigen Syrien eine neue geografische Aufteilung zustande kommt. Daher ist die kurdische Selbstverwaltung in Nordostsyrien vielleicht die aussichtsreichste Variante einer Nutzung von Zwischenräumen, an deren Ende eine neue Machtverteilung stehen könnte.

1 Amaël Cattaruzza, „Zones grises et interstices durables de la carte politique? Relecture critique d’un concept géopolitique“, Bulletin de l'Association des Géographes français, Paris, Nr. 1, 2012.

2 Siehe Lionel Beehner und Gustav Meibauer, „The Futility of Buffer Zones in International Politics“, Orbis, Philadelphia, Band 60, Nr. 2, 2016.

3 Siehe Noam Leshem und Alasdair Pinkerton, „Re-inhabiting No Man’s Land: Genealogies, Political Life and Critical Agendas“, Transactions of the Institute of British Geographers, Band 41, Nr. 1, London, 2015.

4 Siehe Daniel Meier, „No Man’s Land et zones grises“, in: Anne-Laure Amilhat-Szary und Grégory Hamez (Hg.), „Frontières“, Paris (Armand Colin) 2020.

5 Mit dem Referendum sollte die Teilung Zyperns noch vor dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 überwunden werden. Nach der Ablehnung des Annan-Plans durch die griechischen Zyprer wurde nur eine Rumpfrepublik in die Union aufgenommen. Siehe Niels Kadritzke, „Ein donnerndes Ochi“, LMd, Mai 2004.

6 Siehe Meron Rapoport, „Der siebte Tag des Krieges. Wie sich Israel seit 1967 verändert hat“, LMd, Juni 2007.

7 Giorgio Agamben, „Die souveräne Macht und das nackte Leben“, Frankfurt am Main (Suhrkamp) 2002.

8 Siehe Christian Parenti, „Wer war Nadschibullah? Die sowjetische Invasion und die Irrtümer der afghanischen Kommunisten“, LMd, August 2012.

9 Sara Roy, „Nichts ist normal in Gaza“, LMd, Oktober 2017.

10 Siehe „HTS Leader Shocks Popular Base after Interview with Western Journalist“, Al-Monitor, 7. Februar 2021.

11 Siehe Raffaella Del Sarto, Helle Malmvig und Eduard Soler i Lecha, „Interregnum: the regional order in the Middle East and North Africa after 2011“, Middle East and North Africa Regional Architecture (Menara) Final Report, Nr. 1, Februar 2019.

Aus dem Französischen von Jakob Farah

Daniel Meier ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Laboratoire de sciences sociales (Pacte) in Grenoble und Herausgeber von „In-Between-Spaces in the Levant“, Abingdon (Routledge) 2021.

Le Monde diplomatique vom 10.02.2022, von Daniel Meier