12.07.2002

Institutionen der AU

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Institutionen der AU

DIE Unionskonferenz ist das Gremium der Staats- und Regierungschefs. Sie beschließt die gemeinsame Politik, trifft Entscheidungen und überwacht deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Sie ernennt einen Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Kommissare, verabschiedet den Unionshaushalt und erlässt bei Konflikten und anderen Notlagen Handlungsdirektiven.

Die Kommission sollte nicht nur, wie in der Gründungsurkunde vorgesehen, die Funktion eines „Sekretariats“ wahrnehmen, sondern als operatives Organ fungieren. In dieser Eigenschaft wäre sie in folgenden Bereichen für die Koordination und Umsetzung der von der Unionskonferenz beschlossenen Politik zuständig: Handel, Energie, Industrie, natürliche Ressourcen (Bergbau, Land- und Forstwirtschaft, Viehzucht, Wasser, Umwelt), menschliche Ressourcen (Bildung, Kultur, Mutter-, Kinder- und Behindertenschutz), Wissenschaft und Technologie, Transport und Verkehr, Nationalitätenfragen, Zuwanderung und Sicherheit. Folglich müssten die AU-Kommissare den Status von Ministern erhalten – wobei jeder Staat einen von ihnen stellt –, während der Präsident und die Vizepräsidenten das Amt eines Regierungschefs ausüben, mit Weisungsbefugnis gegenüber spezialisierten Fachausschüssen, die unter der Leitung hoher Beamter als ministeriale Generaldirektionen fungieren.

Das panafrikanische Parlament müsste aus zwei Kammern bestehen – nicht nur aus einer, wie in der Gründungsurkunde vorgesehen. Nur so wäre zu erreichen, dass das Parlament – wie Artikel 17 präzisiert – „die umfassende Partizipation der afrikanischen Völker an der Entwicklung und wirtschaftlichen Integration des Kontinents garantiert“.

Legitimität wird die Regionalregierung nur dann besitzen, wenn sowohl die Staaten als auch die Völker repräsentiert sind, und hierfür ist ein Zweikammernsystem unerlässlich: Die Staaten würden durch den „Afrikanischen Senat“ vertreten, die Bürger durch die „Afrikanische Parlamentarische Versammlung“1 . Die beiden Kammern müssten das Budgetrecht ausüben, das bislang der Unionskonferenz zusteht, und wie Letztere die Möglichkeit zu Gesetzesinitiativen haben.

Der Afrikanische Gerichtshof ist nur dann sinnvoll, wenn er wirkliche Aufsichtsbefugnisse erhält. Die Wahl der Richter muss in den Zuständigkeitsbereich des Panafrikanischen Parlaments fallen, während der Kommission nur das Vorschlags- und Ernennungsrecht zusteht. Der Gerichtshof kann von den Mitgliedstaaten, aber auch von natürlichen und juristischen Personen angerufen werden. Seine Urteile müssen für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten und die Unionsorgane rechtsverbindlichen Charakter haben. Entsprechende Nachbesserungen sind erforderlich, um die Unabhängigkeit des Gerichts gegenüber den Mitgliedstaaten und den Organen der Union zu gewährleisten.

M. T.

Fußnote: 1 Dazu Mwayila Tshiyembé, „Afrika: Vom postkolonialen Staat zum Multinationenstaat“, Le Monde diplomatique, September 2000.

Le Monde diplomatique vom 12.07.2002, von M. T.