15.01.1999

Schengen und Amsterdam

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Schengen und Amsterdam

DURCH den Vertrag von Amsterdam hat sich die EU einen neuen Zuständigkeitsbereich geschaffen: „Visa, Asyl, Einwanderung und andere politische Fragen, die an den freien Personenfluß gebunden sind“. Unter diesem Titel geht es im einzelnen um die Verabschiedung von:

– Normen und Modalitäten beim Überqueren der Außengrenzen der EU; Mindestnormen für Fragen des Asyls und für den Schutz von Flüchtlingen; Kriterien und Regelungen zur Vergabe von Visa für maximal dreimonatigen Aufenthalt bzw. für Langzeitvisa (einschließlich Familienzusammenführungen); Maßnahmen zum Kampf gegen illegale Einwanderung und ungenehmigten Aufenthalt; Verfahren zur Rückführung von Personen, die den Bestimmungen zuwiderhandeln;

– Maßnahmen, die den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Fünf Jahre nach Ratifizierung des Amsterdamer Vertrages beschließt der Europarat einstimmig, daß Entscheidungen, die im Rahmen dieses Kapitels getroffen werden, einer Zweidrittelmehrheit und der gesonderten Zustimmung des Europäischen Parlaments bedürfen. Dies soll Sicherheits- und Schutzmechanismen zumindest auf dem Niveau des Schengen-Abkommens garantieren. Dieses Schengen-Abkommen, dem bis heute neun der fünfzehn EU-Staaten beigetreten sind, schafft die Kontrollen des Personenverkehrs innerhalb seines Geltungsbereiches ab und organisiert zugleich die neuen Kontrollen an den Außengrenzen. Der Vertrag von Amsterdam inkorporiert das Schengen-Abkommen in die Europäische Union, wobei lediglich England, Irland und Dänemark abweichende Anwendungsmodalitäten zugestanden wurden.

A.-C. R.

Le Monde diplomatique vom 15.01.1999, von A.-C. R.